LowE-beschichtete Membrane mit gelochtem Kederrand
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Lieferungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen - Verträge zwischen den Vertragsschließenden über Lieferungen und Leistungen.
  2. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, und zwar auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen sollten.

 

II. Angebote/Vertragsschluss

  1. Alle Angebote sind freibleibend, falls wir nicht im Einzelfall unsere Bindung an ein Angebot für eine bestimmte Frist schriftlich erklären.
  2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
  3. Sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, wird der Vertragsinhalt durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich wiedergegeben.

 

III. Preise/Zahlung

  1. Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe und ohne Verpackungskosten.
  2. Soweit keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen sind, ist die Zahlungsweise wie folgt:
  • Anzahlung in Höhe von 40 % des Auftragswertes bei Vertragsschluss,
  • 40 % des Auftragswertes bei Anlieferung bzw. Versandbereitschaft,
  • 15 % nach Montage.

Der Restbetrag ist fällig, sobald die Gasdichtigkeitsprüfung erfolgreich durchgeführt wurde. Wird diese Prüfung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Montage durchgeführt, ist die Restzahlung sofort fällig.

  1. Soweit keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, sind alle Rechnungen ohne Abzug innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
  2. Schecks oder Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung entgegengenommen, und zwar ausschließlich erfüllungshalber. Scheck- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
  3. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

 

IV. Lieferungen/Lieferfristen

  1. Die Lieferfrist beginnt nicht vor endgültiger Klärung aller technischen Details und nicht vor Eingang aller sonstigen vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und behördlichen Erlaubnissen.
  2. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen bei uns oder Zulieferern verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung, wenn wir den Kunden unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Behinderung informiert haben, sobald festgestellt werden kann, dass die Lieferfrist nicht einzuhalten sein wird.
  3. Nach Ablauf der Lieferfrist kann der Auftraggeber eine angemessene Nachlieferungsfrist setzen. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu. Wir werden jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf unsere Anfrage innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht.
  4. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
  5. Mit Übergabe der Ware an ein Transportunternehmen, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks geht die Gefahr auf den Käufer über.

 

V. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns alle Maßangaben sowie Angaben zum geplanten Einsatzort für die herzustellende Membran auf eigenes Risiko zur Verfügung zu stellen. Eine Überprüfung der Angaben durch uns erfolgt nicht. Die vom Auftraggeber angegebenen Maße sowie der angegebene Einsatzort sind Grundlage für die Formfindung und statische Berechnung der Membran sowie für deren Fertigung.
  2. Falls die Anlage, für die eine Abdeckung geliefert werden soll, mit anderen Stoffen als nachwachsenden Rohstoffen betrieben wird oder betrieben werden soll, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dies vor Vertragsschluss mitzuteilen, damit wir Gelegenheit haben, die für die Abdeckung zu verwendenden Materialien bedarfsgerecht auszuwählen. Auf VIII. 3. wird hingewiesen.
  3. Verzögert sich nach der Mitteilung der Versandbereitschaft die Abholung oder der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so gerät der Auftraggeber nach ungenutztem Verstreichen einer ihm gesetzten Nachfrist von mindestens einer Woche in Annahmeverzug.
  4. Zur Organisation eines reibungslosen Montageverlaufs stellt der Auftraggeber sicher,
  • dass der Behälter leer und sauber ist,
  • dass die Baustelle mit Lkw bis zu 40 t und Mobilkran bis zu einer Hubkraft von 100 t angefahren werden kann, so dass das Ladegut ohne Zwischenlagerung unmittelbar an der Baustelle abgesetzt werden kann,
  • dass unsere Monteure durch einen Vertreter des Auftraggebers in die örtlichen Gegebenheiten eingewiesen, insbesondere über im Arbeitsbereich liegende Ver- und Entsorgungsleitungen informiert werden,
  • dass der Behälter von allen Seiten gut zugänglich ist, und das Gelände, das den Behälter umgibt, in einem Abstand von mindestens 4 Metern rundum niveaugleich mit der Bodenplatte ist,
  • dass der Untergrund so befestigt ist, dass mit einem Rollgerüst gefahren werden kann,
  • dass auf der Baustelle ein Gabelstapler (3 t, Zinkenlänge 2 m) zur Verfügung seht,
  • dass kostenlos Baustrom inklusive Baustromverteiler zur Verfügung steht,
  • dass sanitäre Anlagen für die Monteure zur Verfügung stehen.
  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm für das Produkt übergebenen Betriebsvorschriften, Montageanleitungen und Wartungshinweise einzuhalten. Falls der Auftraggeber nicht selbst Betreiber der Anlage ist, ist er verpflichtet, die vorgenannten Dokumente an den Betreiber weiterzugeben und diesen über die Erforderlichkeit der Einhaltung dieser Vorgaben in Kenntnis zu setzen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Behälterabdeckung von Schnee und Eis zu räumen und dauerhaft schnee- und eisfrei zu halten. Ihm ist bekannt, dass die Behälterabdeckung mit einer Schneelast von 25 kg/m2 statisch berechnet ist. Falls der Auftraggeber nicht selbst Betreiber der Anlage ist, ist er verpflichtet, diese Information und den Hinweis zur Räumung an den Betreiber weiterzugeben.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Forderungen aus Einlösungen von Schecks und Wechseln unser Eigentum.
  2. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder in ein eigenes oder fremdes Bauwerk einbauen. Diese Befugnis erlischt, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät oder eine Minderung seiner Kreditwürdigkeit eintritt.
  3. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie alle Neben- und Sicherungsrechte in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab. Wird die Vorbehaltsware eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die daraus entstehende Vergütungsforderung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die vorstehend erwähnten Abtretungen hiermit an.
  4. Der Auftraggeber ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder bei einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse. Für diesen Fall gestattet uns der Auftragnehmer bereits jetzt, seine Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen ist der Auftraggeber verpflichtet, uns alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Insbesondere hat er uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderung, Rechnungsdatum, Zahlungsbedingungen etc. auszuhändigen.
  5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere sämtlichen Forderungen um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers in dieser Höhe zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware beziehungsweise der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen muss der Auftraggeber uns unter Angabe des Pfändungsgläubigers unverzüglich unterrichten.
  6. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie im üblichen Umfang zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Ansprüche, die ihm aus Schäden gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstiger Ersatzpflichtige zustehen, an den Auftragnehmer in Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Waren ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

 

VII. Gewährleistung

  1. Der Auftraggeber hat das gelieferte Gut unverzüglich nach Ablieferung auf Mängel zu untersuchen und uns festgestellte Mängel unverzüglich anzuzeigen. Für die Anzeige erkennbarer Mängel gilt eine Ausschlussfrist von zehn Kalendertagen ab Anlieferung. Versteckte Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen.
  2. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Nacherfüllung, dem wir nach unserer Wahl durch Behebung des Mangels oder Lieferung eines neuen Vertragsgegenstandes nachkommen.
  3. Bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche auf Rücktritt wegen Sachmängeln. Abweichungen des Liefergegenstandes von Vorlieferungen oder Mustern sind zulässig und nicht als Mangel anzusehen, wenn sie aktuellen DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen entsprechen.
  4. Bei Mängelrügen darf der Auftraggeber Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Erfolgt eine Mängelrüge ganz oder zum Teil zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns aufgrund dessen entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.
  5. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

 

VIII. Haftungsbeschränkung

  1. Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Diese Beschränkung gilt nicht bei Schäden an den Rechtsgütern Leben, Körper und Gesundheit sowie bei einem schuldhaften Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit dadurch das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Nichteinhalten einer von uns ausdrücklich abgegebenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie sowie in den Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Wir haften nicht für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Betriebsvorschriften oder Wartungshinweise durch den Auftraggeber oder den Betreiber oder sonstige Dritte nicht beachtet werden. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass entgegen V. 6. Schnee oder Eis nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geräumt werden. Der Auftraggeber stellt uns bereits jetzt von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf die vorgenannten Obliegenheitsverletzungen zurückzuführen sind. Ziffer 1., S. 2 gilt auch hier.
  3. Wir haften nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die Anlage mit anderen Stoffen betrieben wird als vor Vertragsverschluss vom Auftraggeber angegeben. Der Auftraggeber stellt uns bereits jetzt von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf die vorgenannten Obliegenheitsverletzungen zurückzuführen sind. Ziffer 1., S. 2 gilt auch hier.

 

IX. Urheberrechte

  1. Wir behalten das Urheberrecht an von uns an den Auftraggeber weitergegebenen Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen.  Der Auftraggeber darf diese nur nach vorheriger Zustimmung durch uns an Dritte weitergeben oder sie ihnen zur Kenntnis bringen.
  2. Soweit wir aufgrund von Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Vorgaben des Auftraggebers liefern, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass dadurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt uns insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei und übernimmt die Kosten einer eventuell erforderlichen Rechtsverfolgung oder -verteidigung.

 

X. Anwendbares Recht/Gerichtsstand/Erfüllungsort

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.
  2. Gerichtsstand und Erfüllungsort für das gesamte Vertragsverhältnis ist Kreuzau. Der Auftraggeber kann durch uns auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden.
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